Satzung

1. name

Das Ärztebündnis (Werra-Meißner) e.V.

Der Verein ist eine Interessensgemeinschaft der regionalen Ärzte und Psychotherapeuten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist Witzenhausen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck

Der Verein ist eine berufsbezogene, gesundheitspolitisch orientierte Diskussionsplattform aller interessierten Ärzte und Psychotherapeuten.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

Der Verein setzt sich folgende Ziele:

a) Das Ärztebündnis soll sich zum Sprachrohr der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten nach außen hin entwickeln.

b) Der Verein soll die kollegiale ärztliche Zusammenarbeit fördern. Er soll Vorbereiten auf zukünftige Anforderungen an den Arzt von Seiten des öffentlichen Gesundheitswesens.

c) Die Beratung der Mitglieder in Vertragsangelegenheiten mit allen Kostenträgern des deutschen Gesundheitswesens, insbesondere aber der Gesetzlichen Krankenversicherung.

d) Der Verein soll seine Mitglieder fortbilden. Er soll helfen die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu optimieren.

3. Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Arzt oder Psychotherapeut werden.

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

b) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied in den Verein und ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

c) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Sie ist unanfechtbar.

d) Mit dem Aufnahmebescheid durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

e) Jedes neue Mitglied empfängt ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich, mit seinem Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung.

 

3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder dürfen das Vereinslogo führen.

Gegenständliche und Ideelle Werte, die im Namen des Vereins erworben wurden bleiben auch nach Auflösung des Vereins,

oder Austritt einzelner Mitglieder im Besitz des Vereins, oder seiner Nachfolgeorganisation.

Alle Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig – mindestens zwei der vom e.V. einberufenen Diskussionsforen pro Jahr zu besuchen.

 

3.3 Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Tod, Eintritt der Verhandlungs- und Geschäftsunfähigkeit sowie durch Ausschluss.

b) nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse gesandt worden ist) hat das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

c) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.

 

3.4 Austritt

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Präsidium seine Mitgliedschaft beim Verein zum Ende des laufenden Kalenderjahres beenden. Finanzielle Verpflichtungen laufen bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft und müssen bis spätestens 31.12. des Jahres in voller Höhe ausgeglichen sein.

 

3.5 Ausschluss

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Auftreten, oder seine Handlungsweise der Satzung oder den Grundsätzen des e.V. bzw. den Standesrichtlinien zuwiderhandelt, oder länger als 6 Monate unentschuldigt oder ohne einen triftigen Grund nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins sowie Verlust der Approbation führen ebenfalls zum Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.

4. Mitgliedsbeitrag / Beitragsverwendung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, fällig jeweils zum 1. Februar eines Kalenderjahres.

Die Abbuchung wird per Bankeinzug vorgenommen. Die Bankeinzugserlaubnis wird an den Verein bei Beitritt abgegeben.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit dem Ehrenamt vertrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Auslagen.

5. Vorstand

Vorstandsmitglied des Vereins kann jeder Arzt oder Psychotherapeut werden, der sich der Wahl durch die Mitgliederversammlung gestellt hat.

Der Vorstand dient ausschließlich den gemeinsamen Vereinsinteressen.

 

5.1 Vorstandsmitglieder/ -aufgaben

Der Vorstand besteht aus insgesamt 7 Personen.

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) 3 Beisitzern

5.1.1 Der 1. und 2. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.

 

5.1.2 Kassenwart

Der Kassenwart ist zuständig für die Geschäftsfähigkeit des Vereins. Er verwaltet das Vereinskonto und prüft den Zahlungsverkehr.

Der Kassenwart muss den Vorstand über die wirtschaftliche Lage des Vereins jederzeit Auskunft erteilen können.

Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

 

5.1.3 Schriftführer

Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlungen. Das Protokoll ist durch ihn (und den Versammlungsleiter) zu unterzeichnen.

Er führt das Mitgliederverzeichnis und legt einmal jährlich einen Jahresbericht vor.

 

5.1.4 Beisitzer

Die drei gewählten Beisitzer haben meinungsbildende und -sammelnde Funktionen innerhalb des Vereins.

Sie sollen integrierend wirken und Lösungsvorschläge bei Kontroversen erarbeiten.

Sie können Vorschläge in die Vereinsversammlung einbringen und Projektgruppen/ Diskussionsforen organisieren.

Der Vorstand kann ihnen Vereinsaufgaben im Sinne des Vereinszweckes übertragen.

 

5.2 Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere die Aufgaben:

a) Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung einer Tagesordnung

b) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Der Vorstand darf einen von der Mitgliederversammlung in 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss nicht abändern.

 

5.2.1 Sitzung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Sitzungen des Vorstandes sollten mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Sie können vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Innerhalb des Vorstandes gilt bei Entscheidungen die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende muss eine solche herbeigeführte Vorstandsentscheidung mittragen und den Mitgliedern auf der zeitlich nächsten Versammlung vorstellen.

 

5.3 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einsetzen.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das meinungsbildende Organ des Vereins. Sie verwirklicht den Zweck und die Ziele des Vereins.

Die Mitgliederversammlung hat außerdem folgende Aufgaben:

a) Festsetzung der die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand

c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

d) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß 6.4

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über das Auflösen des Vereins

f) Beschlussfassung über Kriterien und Verfahren bei der Aufnahme der Mitglieder

g) Kontrolle des Vorstandes

 

6.1 ordentliche Mitgliederversammlung

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich

(auch fernschriftlich, i.e. Fax/ E-Mail) eingeladen.

 

6.2 außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragt.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einladungsfrist von 1 Woche.

 

6.3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Vereinsmitglieder Anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Es gilt dann die einfache Mehrheit der Anwesenden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ausnahme hiervon bilden Punkte 7 und 8 der Satzung.

Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb von vier Wochen

gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

6.4 Wahl des Vorstandes

Die Wahl zum Vorstand findet in der Regel alle 2 Jahre (Kalenderjahre) statt.

Dazu wird schriftlich spätestens 6 Wochen vorher vom Vorstand eingeladen.

 

6.4.1 Wahlleiter

Zu Beginn einer neuen Wahlperiode wird ein Wahlleiter durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

Der Wahlleiter bestimmt einen Assistenten. Beide dürfen nicht für den zu wählenden Vorstand kandidieren, sind aber Wahlberechtigt.

Der Wahlleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Wird Beschlussunfähigkeit der Versammlung festgestellt,

wird eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die Wahl darf sich maximal um 6 Wochen verzögern.

Es reicht dann die einfache Mehrheit der Vollversammlung um Wahlfähigkeit zu begründen.

 

6.4.2 Wahlverfahren

Die Bildung des Vorstandes erfolgt nach Wahl durch die Mitgliederversammlung.

Es reicht die einfache Mehrheit der Mitglieder.

Die Mehrheitsverhältnisse werde durch den Wahlleiter nach Kontrolle durch den Wahlassistenten bekannt gegeben.

Die Wahl kann offen oder schriftlich abgehalten werden. Den Wunsch der Versammlung ermittelt der Wahlleiter in einfacher Mehrheit der Anwesenden.

7. Änderung der Satzung

Die Satzung kann durch 2/3 Mehrheit aller Mitglieder verändert werden.

Der amtierende Vorstand zeigt Satzungsänderungen dem Vereinsregister unverzüglich an.

8. Auflösen des Vereins

Der Verein kann 9/10 Mehrheit aller Mitglieder auch seine Umbenennung oder Auflösung beschließen.

Das bis dahin bestehende Vereinsvermögen wird dem

„SOS Kinderdorf e.V. Renatastraße 77 80639 München“

übertragen.

Der amtierende Vorstand zeigt die Auflösung dem Vereinsregister unverzüglich an.

Stand der Satzung: 09.01.07